Unser Leistungsumfang
Aktuelles
Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen zahlreiche Unternehmen in Deutschland und der EU Daten zu Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Ächtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption öffentlich bereitstellen. Das gilt für ca. 6.000 Unternehmen und Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern. Betroffen sind somit auch viele mittelständische Unternehmen (KMU).
Was jetzt als Norm festgeschrieben wurde, setzen viele kleine Unternehmen schon seit Jahren in die Praxis um. Die unternehmerische Verantwortung nicht nur auf die eigene Firma zu beschränken sondern über den Tellerrand hinaus auch die gesellschaftliche Relevanz des Handelns beachten.
Mit uns als Berater können Sie gerne den Prozess der Corporate Social Responsibility (CSR) im Unternehmensalltag etablieren oder verfeinern.
Seit 25. Mai 2018 müssen die Unternehmen in Deutschland die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt haben. Zugleich wird auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft treten. Es ist also höchste Zeit für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Damit müssen Unternehmer wesentliche Veränderungen wie erweiterte Dokumentationspflichten, Bußgelder über 20 Mio. Euro, Datenschutz-Folgeabschätzung, wesentlich erweiterte Vorgaben gegen unkontrolliertes Datensammeln, datenschutzkonforme Softwareprogrammierung und neue Meldevorschriften für Datenpannen berücksichtigen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf - wir übernehmen auch das Mandat des externen Datenschutzbeauftragten.
Schmiergeld oder Schmiergeschenk - was ist der Unterschied?
Schmiergelder können keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sein, Schmiergeschenke schon. Doch auch hier gibt es Grenzen.
Die Hauptaufgaben von Compliance-Verantwortlichen
Compliance "leben" heisst Compliance implementieren. Die treibenden Kräfte sind die Compliance-Verantwortlichen. Doch ohne Mitarbeiter geht nichts. Damit die Compliance-Vorgaben tatsächlich von
jedem Mitarbeiter umgesetzt werden, bedarf es vieler Trainings, Workshops und ständiger Kommunikation.
>> zum Artikel von Haufe.de
CSR-Berichtspflichten sollen ab 2017 wirksam werden
Die Berichtspflichten sollen erstmals mit dem im Jahr 2017 beginnenden Geschäftsjahr wirksam werden. Große, am Kapitalmarkt tätige Unternehmen sind dann zur Berichterstattung verpflichtet. Dazu
zählen börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
>> zum Artikel von Haufe.de
Das Landgericht Bochum wertet die unzureichende Handhabung von Compliance-Richtlinien durch das geschädigte Unternehmen als Strafmilderungsgrund bei den wegen Bestechung und Bestechlichkeit verurteilten vier Angeklagten.
Zum Sachverhalt: Die Ruhröl GmbH, bis Ende 2015 ein Tochterunternehmen der BP Deutschland und des russischen Konzerns Rosneft, betreibt zwei Raffinerien in Gelsenkirchen. Der Hauptangeklagte war für die Entsorgung der bei der Verarbeitung von Rohöl anfallenden giftigen Abfälle zuständig. Durch seine leitende Stellung hatte er maßgeblichen Einfluss auf die Beauftragung von Drittunternehmen, die die Entsorgung übernahmen. Er nutzte seine Position dazu aus, den Vertragsabschluss mit verschiedenen Unternehmen davon abhängig zu machen, dass diese ihn „schmierten“. Dem Mitarbeiter war bekannt, dass sein Verhalten strafbar und gleichzeitig firmenintern durch den sogenannten Code of Conduct streng untersagt war. Die Ruhröl GmbH schulte ihre Mitarbeiter zwar dazu; wirksame Kontrollmechanismen, ob die Regeln eingehalten wurden, existierten allerdings nicht. Das auf dem Papier niedergelegte Vier-Augen-Prinzip bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen funktionierte ebenfalls nicht. Auch eine regelmäßige Rotation in den Leitungspositionen der Firma, eigentlich eine Standard-Compliancemaßnahme in Risikobereichen wie der Abfallentsorgung, fand nicht statt. Der Angeklagte nahm bewusst in Kauf, dass die Ruhröl GmbH durch seine Handlungsweise einen Vermögensschaden erlitt, indem die von ihm bevorzugten Geschäftspartner absprachegemäß überhöhte Preise für ihre Dienstleistungen verlangten. Allein in den Jahren 2008 bis 2012 – nur dieser Zeitraum war von der Anklage umfasst – erhielt der Hauptangeklagte von den drei Mitangeklagten, die Firmen in der Entsorgungsbranche leiteten, Bestechungsgelder in Höhe von mindestens 830.000 Euro. Im selben Zeitraum entstand der Ruhröl GmbH durch die gemeinsamen betrügerischen Manipulationen der Angeklagten ein Vermögensschaden in Höhe von mehr als 3,2 Millionen Euro. Das Landgericht Bochum verurteilte den Hauptangeklagten wegen Bestechlichkeit und Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten, die anderen Angeklagten zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 3 Monaten und 2 Jahren. Das Urteil ist seit April 2017 rechtskräftig. Bei der Bemessung der Strafen hielt das Gericht allen Tätern zugute, dass bei der Ruhröl GmbH keine effektiven Compliance-Strukturen zur Korruptionsbekämpfung existierten. Dieser Strafmilderungsgrund ist – soweit ersichtlich – bisher von einem Strafgericht in dieser Deutlichkeit noch nicht angeführt worden. Konsequenz: Für die Leitung eines Unternehmens ergibt sich daraus einmal mehr die zwingende Notwendigkeit, hinreichende Compliance-Regeln zu installieren und deren Einhaltung auch konsequent zu überwachen. Geschieht dies nicht, ist nicht nur wie im vorliegenden Fall mit gemilderten Strafen für die Täter zu rechnen, sondern auch – wegen Mitverschuldens – mit gekürzten Schadensersatzansprüchen des Unternehmens und mit der Verhängung eines Unternehmensbußgeldes gemäß §§ 130, 30 Ordnungswidrigkeitengesetz. Auch können die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG sowie die Geschäftsführer einer GmbH persönlich in Anspruch genommen werden, wenn sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht, für die Einhaltung von Gesetzesvorschriften in dem Unternehmen Sorge zu tragen, verletzen. Gemäß §§ 116, 93 Abs. 2 Aktiengesetz beziehungsweise § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des durch die Aufsichtspflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. | Landgericht Bochum, Urteil vom 14.12.2015, Az. II 13 KLs -48 Js 4/13 – 16/14 (veröffentlicht in NRW Rechtsprechungsdatenbank in bisher mangelhafter Form; Abhilfe soll geschaffen werden)